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   VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301   

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https://dejure.org/2020,35478
VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301 (https://dejure.org/2020,35478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2020 - 2 B 20.301 (https://dejure.org/2020,35478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 2 B 20.301 (https://dejure.org/2020,35478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 47 Abs. 1 S. 2, Art. 59 Abs. 1 Nr. 1
    Grundstücksbezogene Wirkung der Stellplatzablösung

  • rewis.io

    Grundstücksbezogene Stellplatzlösung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 47 BayBO, Art. 53 BayBO 1998
    Baugenehmigung; Notwendige Stellplätze; Stellplatzablösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 47 BayBO, Art. 53 BayBO 1998
    Baugenehmigung; Notwendige Stellplätze; Stellplatzablösung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540

    Stellplatzablösung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 (2 BV 06.540) erfolge die Ablösung eines Stellplatzes grundsätzlich grundstücksbezogen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris) sind die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2003 abgelösten drei Stellplätze auf die für das Vorhaben erforderlichen notwendigen Stellplätze anzurechnen.

    Es ist vielmehr eine Grundstücksbezogenheit der Stellplatzablöse anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.1991 - 11 A 2284/88

    Veräußerung eines streitbefangenen Grundstückes; Gesetzliche Parteiänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretene Rechtsauffassung, dass die für einen vorhandenen Baubestand abgelösten Stellplätze wie tatsächlich vorhandene Stellplätze auf den Stellpatznachweis der an die Stelle des Altbestands tretenden Änderung oder des Neubaus anzurechnen sind (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4.2.2. und 7.4. zu Art. 52 BayBO 1998, Erl. 9.2 zu Art. 47 BayBO; OVG Lüneburg vom 26.1.1987 BauR 91, 439 = BRS 47, Nr. 114; OVG Münster vom 26.2.1991 BauR 91, 439).

    Das bedeutet, dass die Rechtswirkungen der Ablösung auch bei einer späteren Nutzungsänderung, bei einem Eigentümerwechsel oder einem etwaigen Untergang der Anlage erhalten bleiben (vgl. OVG Lüneburg vom 26.1.1987 a.a.O.; OVG Münster vom 26.2.1991 BauR 1991, 439; OVG Saarland vom 8.9.1999 Az. 2 Q 32.99, juris RdNr. 8).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Die von einem Bauherrn übernommene Verpflichtung, zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Ablösungsbeträge für die anderweitige Einrichtung von Stellplätzen zu zahlen, ist als Surrogat anzusehen (vgl. BVerwG vom 30.8.1985 Az. 4 C 10/81, juris RdNrn. 17 und 20 = NJW 1986, 600).

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

    Stellplatzablöse: Keine Rückzahlungspflicht der Landeshauptstadt München

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

    Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - BauR 2004, 1051).

  • VGH Bayern, 29.01.2004 - 2 B 02.1445
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1987 - 6 A 78/85
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
    Wie schon das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1987 (BRS 47, 114 = BauR 1987, 670) zu Recht betont, hat die Gemeinde den ihr zufließenden Ablösungsbetrag "für die Herstellung zusätzlicher Parkplätze oder Parkhäuser zu verwenden" oder jedenfalls für damit im Zusammenhang stehende andere Maßnahmen zur Entlastung des Straßenverkehrs anzulegen.
  • VG Stuttgart, 24.01.2023 - 2 K 815/22

    Nachweis von Stellplätzen für ein Bauvorhaben; Ablösungsvereinbarung als

    Das führe dazu, dass durch eine spätere Veränderung des Vorhabens auf dem Grundstück, und sei es durch dessen Totalabriss, auch durch eine Rechtsnachfolgerin, diese Erfüllung der Verpflichtung nicht untergehe, sondern in Anrechnung gebracht werden müsse (vgl. u.a. Bay. VGH, Urt. v. 08.10.2020 - 2 B 20.301 - BRS 88 Nr. 100 juris Rn. 41 ff.; Sauter, Komm. z. LBO, Stand April 2020, § 37 Rn. 145; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 37 Rn. 69).
  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die Baurechtsbehörde darf also einen Bauantrag, der keine den Stellplatzbedarf berührenden Änderungen des bereits genehmigten Vorhabens zum Gegenstand hat, nicht zum Anlass nehmen, eine neue Stellplatzberechnung zu verlangen (vgl. zum Ganzen: Würfel in Busse/Kraus, BayBO, Art. 47 Rn. 62 ff. unter Hinweis auf VGH Mannheim Urt. v. 14.3.2001 - 8 S 2257/00, BauR 2002, 69; BayVGH, U.v. 8.10.2020 - 2 B 20.301 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris; Jäde, PdK Bayern F 3: BayBO, 6. Fassung 2017, Art. 47 BayBO Rn. 3.2).
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